Wir über uns

 

Kompetente Beratung und attraktive Vorteile für unsere Mitglieder

 

  • Kompetente Beratung und attraktive Vorteile für unsere Mitglieder
  • Als fachkulturelle Vereinigung leisten wir einen wesentlichen Beitrag zu Österreichs Tourismuswirtschaft. Unsere Tätigkeit dient vor allem der Förderung des gastronomischen Berufs, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und gepflegten Tafelkultur.
  • Unsere Mitglieder erhalten attraktive Vorteile und Ermäßigungen bei verschiedenen Veranstaltungen und Seminaren sowie ausgewählten Produkten und werden in beruflichen Fragen kompetent beraten.

Wir stehen für unsere Kollegen und unseren Berufsstand, für eine Aus- und Weiterbildung für den Kochberuf. Wir bauen auf Ursprung und Tradition.

Kochen ist eine….Wissenschaft, aber auch eine Kunst, Abenteuer und Vergnügen….Sydney Gordon

  • Wir fühlen uns unseren Kollegen und Kolleginnen weißen Zunft gegenüber verpflichtet.
  • Wir beraten, informieren, qualifizieren und bilden weiter, betreuen und helfen unseren jungen, motivierten Mitgliedern und Kollegen.
  • Wir wollen moderne, innovative Akzente in unserem Gewerbe setzen Wir möchten das für unseren Beruf nötige handwerkliche Geschick und Können pflegen und weitergeben.
  • Wir suchen neuartige Wege und neue Denkansätze zu Weiterentwicklung und zum Erhalt unserer hochstehenden österreichischen Küchenkultur.
  • Wir schätzen jeden Kollegen und jede Kollegin, ungeachtet seiner / ihrer individuellen fachlichen Qualifikation und seiner Einbringung in unsere  Berufsvereinigung.
  • Wir tragen Sorge um die Sicherheit und setzen uns für die Humanisierung am Arbeitsplatz ein.
  • Wir stellen unsere Jugend  in den Mittelpunkt und versuchen auf Ihre Wünsche und Bedürfnisse zugeschnitten einzugehen.
  • Wir bemühen uns um gute Kooperationen mit den Fachinstitutionen, mit den Partnern aus Handel, Wirtschaft und Gewerbe.
  • Wir blicken auf die Zukunft unserer REGION, die uns wichtig ist.
  • Wir sind  offen  für nationale, kontinentale und  globale Kontakte und Beziehungen zu befreundeten Berufs- und Standesvereinigungen.
  • Wir setzen uns für übergreifende, humanitäre Projekte, aber auch soziale Hilfe für unsere in Not geratenen Berufskollegen/Innen ein.
  • Wir fördern und fordern „Kreativität, Flexibilität, Engagement, Konstruktive Kritikfähigkeit, Qualitätsbewusstsein und der Blick für den größere Mehrwert.
  • Wir glauben fest, dass Gleichberechtigung ein wichtiger Grundsatz in unserem Schaffen, egal ob im Arbeits- oder Vereinsumfeld, ist.
  • Wir nehmen die Menschen wie sie sind und versuchen jeden individuell zu fördern.
  • Wir finden, dass niemand auf Grund seiner Rasse, seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, seiner Religion, seiner Anschauungen, seiner Behinderung oder seiner Beeinträchtigung, seines Alters oder seiner sexuellen Neigung diskriminiert werden darf. Es ist uns ein ernstes Anliegen Verantwortung zu übernehmen und eine starke Interessensvertretung für unseren Berufsstand zu sein

Der VKÖ ist ein Verein der bereits weit über 100 Jahre lang besteht. (gegr. 1902).

 

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STATUTEN des Verein

Die Köche OberÖsterreichs


1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

1.1.  Der Verein führt den Namen „Die Köche OberÖsterreichs“ und hat seinen Sitz in Oberösterreich (im Folgenden „Verein“).
1.2.  Der Tätigkeitsbereich des Vereins ist weltweit, seine Haupttätigkeit erstreckt sich auf Oberösterreich. Das Rechnungsjahr beginnt mit 1. Januar und endet am letzten Dezembertag des gleichen Jahres.
1.3.  Funktionsbezeichnungen in diesen Statuten verstehen sich jeweils sowohl in der männlichen wie auch in der weiblichen Form.

2. Zweck

2.1.  Der Zweck des Vereins ist es, die oberösterreichische, standespolitische Vertretung der fachlichen Interessen des Köchestandes sowie die Kochkunst in Oberösterreich zu wahren und zu fördern. Der Verein bezweckt vor allem die Förderung und das Ansehen des gastronomischen Beruf Koch, der zeitgemäßen und traditionellen österreichischen Kochkunst und der gepflegten Tafelkultur. Als fachkulturelle Vereinigung leistet der Vereins einen wesentlichen Beitrag zu Oberösterreichs Tourismuswirtschaft.

2.2.  Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Vereins agiert unabhängig und überparteilich, seine Aufgaben beschränken sich auf rein fachliche und kulturelle Gebiete.

3. Tätigkeiten und Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

3.1. Der Zweck des Vereins soll durch folgende ideelle Mittel erreicht werden:
3.1.1.  Kontakte und Mitwirkung zu berufsverwandten Verbänden, Fachvereinigungen und Organisationen im In- und Ausland zur Pflege von gemeinsamen Interessen;
3.1.2.  Zusammenarbeit mit öffentlichen Körperschaften und Institutionen, welche die Köche in sozialen und arbeitsrechtlichen Belangen vertreten;
3.1.3.  Durchführung von Kochkunst – Konkurrenzen sowie die Entsendung von Mannschaften zu regionalen und internationalen Ausstellungen und Kochwettbewerben;
3.1.4.  Organisation von Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen sowie Hilfestellung zur EU-konformen fachlichen Weiterbildung.

3.2. Der Zweck des Vereins soll durch folgende materielle Mittel erreicht werden:
3.2.1.  Mitgliedsbeiträge;
3.2.2.  Spenden, Subventionen, Schenkungen und sonstigen Zuwendungen;
3.2.3.  Erträge aus Veranstaltungen und sonstigen Tätigkeiten des Vereins.

4. Arten der Mitgliedschaft

4.1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, einfache und Ehrenmitglieder.
4.2.  Einfaches Mitglied kann jeder Koch, Köchin, Patissier und Auszubildende in den genannten Berufen werden, gleichgültig, ob er Arbeitnehmer oder Arbeitgeber ist.
4.3.  Außerordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die sich dem Vereinszweck verbunden fühlen und die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags bzw. eines Förderbeitrags unterstützen.
4.4.  Ehrenmitglieder sind natürliche Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um die Anliegen des Vereins von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstands ernannt werden. Ehrenmitgliedschaften werden an besonders verdiente Mitglieder des Vereins, an besonders verdiente Köche des In- und Auslandes und an besonders verdiente berufsfremde Persönlichkeiten verliehen, die sich erfolgreich auf dem Gebiet der Kochkunst oder durch intensive Förderung des Köchestandes, verdient gemacht haben.

5. Erwerb der Mitgliedschaft

5.1.  Die Aufnahme als Mitglied (mit Ausnahme der Ehrenmitgliedschaft) ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
5.2.  Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
5.3.  Über die Ernennung zum Ehrenmitglied entscheidet die Generalversammlung nach Maßgabe der Statuten.

6. Beendigung der Mitgliedschaft

6.1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod (Verlust der Rechtspersönlichkeit bei juristischen Personen), Austritt, Streichung, und Ausschluss.
6.2.  Der Austritt kann zum Ende jedes Rechnungsjahres (Punkt 1.3.) erfolgen und muss dem Vorstand mindestens zwei Monate vorher (also spätestens zum En- de des Kalenderjahres) schriftlich mitgeteilt werden.
6.3.  Die Streichung von der Mitgliederliste durch den Vorstand ist zulässig, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung länger als drei Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder sonstiger Zahlungspflichten gegenüber dem Verband im Rückstand ist.
6.4.  Die Streichung wird dem Mitglied schriftlich mitgeteilt. Offene Forderungen des Verbands gegen das gestrichene Mitglied werden durch die Streichung nicht berührt. Die Streichung kann durch Zahlung des ausständigen Betrages binnen einer Woche wieder rückgängig gemacht werden.
6.5.  Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand jederzeit aus wichtigem Grund mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die grobe Verletzung der Mitgliedspflichten und/oder verbandsschädigendes Verhalten, welches das Vertrauensverhältnis zwischen Vereins und Mitglied nachhaltig erschüttert.
6.6.  Der Antrag auf Ausschluss eines Mitglieds kann nur von einem Vorstandsmitglied gestellt werden. Das betroffene Vereinsmitglied muss Gelegenheit erhalten, sich vor dem Ausschluss zu den erhobenen Vorwürfen mündlich oder schriftlich zu äußern. Die Entscheidung des Vorstands ist dem Mitglied schriftlich begründet mitzuteilen.
6.7.  Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Berufung an das verbandsinterne Schiedsgericht offen (Punkt 16).
6.8.  Vom Zeitpunkt der Zustellung des Ausschlussbeschlusses bis zur endgültigen vereinsinternen Entscheidung über die Berufung ruhen die Rechte des Mitglieds, nicht jedoch die ihm obliegenden Pflichten. Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen alle Rechte des Vereinsmitgliedes.
6.9.  Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den unter 6.5. genannten Gründen von der Generalversammlung jederzeit beschlossen werden.


7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 


7.1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins, gegebenenfalls nach den vom Vorstand erstellten Richtlinien, zu beanspruchen. Mitglieder dürfen das Vereinslogo verwenden und öffentlich präsentieren. Nach Erlöschen der Mitgliedschaft muss das ausgeschiedene Mitglied jeden öffentlich sichtbaren Hinweis auf den Verein entfernen.
7.2.  Das Teilnahmerecht an der Generalversammlung steht jedem ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglied zu. Das aktive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern gemäß Punkt 10.7. zu. Das passive Wahlrecht für den Vorstand steht nur den einfachen Mitgliedern und jenen Ehrenmitgliedern zu, die zuvor einfaches Mitglied waren.
7.3.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins durch aktive Mitarbeit nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins schadet. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
Es wird erwartet, dass einfache Mitglieder des Vereins ihren Beruf nach bestem Wissen und Können ausüben und die Tradition der österreichischen Kochkunst pflegen und weitergeben, dass sie das eigene Wissen dem beruflichen Nach- wuchs vermitteln und durch kollegiale Hilfsbereitschaft positiv in Erscheinung treten.
7.4.  Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der jeweiligen Beiträge in der vom Vereinsvorstand jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet (Punkt 8.5).
7.5.  Außerordentliche Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrags verpflichtet, wenn der Vorstand die Einhebung von Mitgliedsbeiträgen beschließt.
7.6.  Ehrenmitglieder sind jedenfalls von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
7.7. Bei Veranstaltungen des Vereins können die teilnehmenden Mitglieder zur Zahlung einer Teilnahmegebühr verpflichtet werden.

8. Vereinsorgane

8.1. Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vereinsvorstand, die Rechnungsprüfer und das Schiedsgericht.

9. Die Generalversammlung

9.1.  Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich innerhalb von vier Monaten ab Beginn des Rechnungsjahres statt.
9.2.  Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf Beschluss des Vereinsvorstands, auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder, auf schriftlichen Antrag von mindestens vier ordentlichen Mitgliedern oder auf Verlangen eines Rechnungsprüfers binnen sechs Wochen statt.
9.3.  Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post, Telefax oder E-Mail) einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung und deren wesentlicher Inhalte zu erfolgen. Die Einberufung hat der Vereinsvorstand vorzunehmen.
9.4.  Ist der Vereinsvorstand nicht handlungsfähig oder nimmt er seine Aufgabe zur Einberufung der Generalversammlung nicht wahr, so sind die Rechnungsprüfer berechtigt und verpflichtet, die Einberufung der Generalversammlung unter Einhaltung der Statuten vorzunehmen.
9.5.  Zusätzliche Tagesordnungspunkte zur Generalversammlung können nur von ordentlichen Mitgliedern bis längstens eine Woche vor der Generalversammlung (einlangend) beim Verbandsvorstand schriftlich eingereicht werden. Anträge auf Änderungen der Statuten und Auflösung des Verbands können nur von Vorstandsmitgliedern oder mindestens einem Zehntel der Verbandsmitglieder eingebracht werden.
9.6.  Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Während einer Generalversammlung können Tagesordnungspunkte nur mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen ergänzend hinzugefügt werden. Die Tagesordnungspunkte der Auflösung des Vereins oder der Änderung der Vereinsstatuten können während einer laufenden Generalversammlung nicht auf die Tagesordnung gebracht werden.
9.7.  Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen, einfachen und Ehrenmitglieder teilnahmeberechtigt; stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder.
9.8.  Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereines müssen Zweidritteln der Stimmen vertreten sein.
9.9.  Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder durch welche der Verein aufgelöst werden soll, müssen mit einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erfolgen.
9.10.  Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vereins, in dessen Verhinderung der Obmann Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. Der Versammlungsleiter kann zu den grundsätzlich nicht öffentlich zugänglichen Generalversammlungen Gäste zulassen.

11. Aufgaben der Generalversammlung

11.1. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
11.1.1.  Entgegennahme der Jahresberichte und Entlastung des Vorstands;
11.1.2.  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands sowie die Genehmigung der Kooptierung von Vorstandsmitgliedern durch den Vorstand und die Wahl und Abberufung der Rechnungsprüfer;
11.1.3.  Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Vorstandsmitgliedern oder Rechnungsprüfern und dem Vereins;
11.1.4.  Beschlussfassung über die Änderung der Vereinsstatuten sowie über die Auflösung des Vereins;
11.1.5.  Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Angelegenheiten;
11.1.6.  Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
11.1.7.Die Generalversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung und eine Wahlordnung geben.

12. Der Vereinsvorstand

12.1.  Der Vereinsvorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinn des § 5 Abs. 3 Vereinsgesetz und besteht aus

  • dem Obmann
  • dem Obmann Stv.
  • dem Kassier
  • dem Schriftführer
  • bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern mit unterschiedlicher Ressortzuständigkeit.
    Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines Mitglieds das Recht, an dessen Stelle ein anderes zu kooptieren. Auch für den Fall, dass die Generalversammlung die nachträgliche Genehmigung versagt, bleiben Handlungen kooptierter Vorstandsmitglieder gültig. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, sind die Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen.

12.2.  Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jede Gruppe von zwei ordentlichen Mitgliedern, die die Notsituation erkennen, das Recht, unverzüglich selbst eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen oder die Bestellung eines Kurators beim Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.
12.3.  Der Vorstand wird von der Generalversammlung für vier Jahre bestellt.
12.4.  Vorstandssitzungen werden vom Obmann, bei dessen Verhinderung Obmann Stv. schriftlich (per Brief, E-Mail oder Telefax) einberufen. Die Einberufung hat zumindest zwei Wochen vor dem Sitzungstermin zu erfolgen. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen können Gäste, allerdings ohne Stimmrecht, eingeladen werden.
12.5.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
12.6.  Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung der Obmann Stv.
12.7.  Außer durch Tod erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Abberufung (Abwahl durch die Generalversammlung) oder Rücktritt.
12.8. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Im Fall des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt darf nicht zur Unzeit erfolgen, sodass dem Verein daraus Schaden erwüchse.

13. Aufgaben des Vorstands

13.1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Dem Vereinsvorstand kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zu- gewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
13.1.1.Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses;
13.1.2. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge im Vereins
13.1.3. Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;
13.1.4. Verwaltung des Verbandsvermögens;
13.1.5.Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen, einfachen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern; Antragstellung zur Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft an die Generalversammlung;
13.1.6. Aufnahme und Kündigung der Angestellten des Vereins;

13.2. Der Vereinsvorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben. Soweit er es für notwendig erachtet, kann er Arbeitsgruppen einrichten.

14. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

14.1.  Der Obmann führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand, bei dessen Verhinderung der Obmann Stv.
14.2.  Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Verbands verantwortlich.

15. Rechnungsprüfer

15.1.  Der Verein hat zwei Rechnungsprüfer, die einfache Verbandsmitglieder und sein müssen. Sie werden von der Generalversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Rechtsgeschäfte zwischen den Rechnungsprüfern und dem Verband bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung.
15.2.  Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Verbands im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Weiters müssen Insichgeschäfte sowie ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben aufgezeigt werden.
15.3.  Den Rechnungsprüfern ist auf Verlangen Einsicht in die Bücher zu gewähren.
15.4.  Ist der Verein aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, einen Abschlussprüfer zu bestellen, so übernimmt dieser die Aufgaben der Rechnungsprüfer. Dies gilt auch für den Fall einer freiwilligen Abschlussprüfung.


16. Schiedsgericht 


16.1.  In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
16.2.  Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf Personen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen, zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil dem Vor- stand zwei Personen als Schiedsrichter namhaft macht, wobei der Vorstand, ist er selbst bzw. der Verein der andere Streitteil, innerhalb von vierzehn Tagen die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen hat; ist ein anderes Verbandsmitglied vom Streit betroffen, so fordert der Vorstand dieses Mitglied auf, innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Aufforderung die weiteren Mitglieder des Schiedsgerichts namhaft zu machen.
16.3.  Diese vier Schiedsrichter wählen eine fünfte Person zum Obmann des Schiedsgerichts; wenn weder der Vorstand noch der Vereins Streitpartei ist, hat der Obmann des Schiedsgerichts Mitglied des Vereinsvorstands zu sein. Können sich die Streitparteien nicht binnen sieben Tagen einigen, so entscheidet der Vereinsvorstand, wobei dieser nicht an die vorgeschlagenen Kandidaten gebunden ist. Ist der Vorstand oder der Verein Streitpartei, entscheidet das Los.
Verhindert ein nominierter Schiedsrichter das Zustandekommen oder Arbeiten des Schiedsgerichts, so ist dies dem Mitglied, das ihn nominiert hat, zuzurechnen, welches vom Vorstand aufzufordern ist, binnen angemessener Frist für Ersatz zu sorgen.
16.4.  Das Schiedsgericht versucht zunächst eine Schlichtung, ist eine solche nicht möglich, ist es zur Entscheidung der Streitsache befugt. Die Streitteile können sich rechtsanwaltlich vertreten lassen, ein Kostenzuspruch findet jedoch nicht statt. Im Zuge der Streitschlichtung kann das Schiedsgericht jedoch eine Empfehlung zur Kostentragung abgeben.
16.5.  Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit von mindestens drei Schiedsrichtern, wobei jedenfalls ein Schiedsrichter pro Streitpartei und der Obmann des Schiedsgerichts anwesend sein müssen. Das Schiedsgericht entscheidet mit absoluter Stimmenmehrheit. Den Streitparteien ist die Möglichkeit zu geben, sich zum Streitgegenstand mündlich oder schriftlich zu äußern. Das Schiedsgericht kann, sofern es dies für zweckdienlich erachtet, eine mündliche Verhandlung mit Beteiligung der Streitparteien ansetzen. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Der Obmann des Schiedsgerichts ist für die Ausfertigung der Entscheidung verantwortlich, die jedenfalls eine Begründung zu enthalten hat. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts sind vereinsintern endgültig.
16.6.  Nennt der Antragsgegner binnen einer Frist von vierzehn Tagen nach Nennung des Schiedsrichters durch den Antragsteller keinen Schiedsrichter oder nennt er nicht binnen angemessener Frist ein Ersatzmitglied (Punkt 15.3), so gilt der Streitgegenstand als anerkannt.

17. Auflösung des Vereins 


17.1.  Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung, die diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung ausdrücklich enthält, beschlossen werden. Voraussetzung für die Beschlussfassung ist, dass zumindest zwei Drittel aller Stimmen in der Generalversammlung vertreten sind. Die Auflösung kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen beschlossen werden.
17.2.  Ist die Beschlussfassung über die Auflösung wegen zu wenig vertretenen Stimmen nicht möglich, hat der Verbandsvorstand eine zweite Generalversammlung nach einer Frist von 8 Wochen einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
17.3. Die Generalversammlung hat auch über die Liquidation zu beschließen. Sofern die Generalversammlung nichts Abweichendes beschließt, ist der Obmann der vertretungsbefugte Liquidator. Die Generalversammlung hat auch Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen soll, soweit dies möglich und erlaubt ist, einer Organisation zufallen, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst Zwecken der Sozialhilfe.

Die Erfüllung von Erwartungen von Allen ist oft nur bedingt oder gar nicht möglich.
Es liegt sehr stark an jedem einzelnen Kollegen bzw. jeder Kollegin selbst, welchen „Nutzen“ er aus einer Mitgliedschaft  beim VKÖ ziehen kann.

Denn nur GEMEINSAM SIND WIR STARK!!

OBEN